Gesetze, Steuern, Finanzen
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vorab noch ein wesentlicher Hinweis, [COLOR=#ff0000]daß die AO selbst tatsächlich niemals in Kraft getreten ist. Dafür hat Herr Torsten Ramm ein eigenes AZ:
Sehr gerne veröffentliche ich hier die beiden Anschreiben – vielen Dank an Herrn Torsten Ramm für diese Arbeit für unser Volk:
11-tr-z-10-6 Klage Schadensersatz RAG 27-10-2011
11-tr-z-10-6 Befangenheitsantrag 31-11-2011
1. ist es zunächst nicht wegzudiskutieren, daß der BRD durch die Bereinigungsgesetzen die Grundlage, Recht zu sprechen, entzogen wurde . . .
www.weimar1919.de
Besatzungsrecht gilt:
Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht v. 23.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt.
Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006).
Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen. Damit hat man dem gesamten BRD-Justizwesen (Art. 92 -104 Grundgesetz ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen entzogen.
Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 Grundgesetz ohne Geltungsbereich durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die “öffentlich-rechtlichen” Regelungen.
Schreiben an das FA – fa1.html
2. Ist das Inkrafttreten der AO ist im Art. 415 geregelt und dieser Art. ist mit keinem Wort ausgeführt
Nicht nur das UStG verstößt gegen das zwingende Zitiergebot, auch die AO tut dieses seit 1977
01.07.2009 09:05:43 eingesandt von Kuenstler für OnlineZeitung 24.de
Hier und da hat es sich inzwischen rumgesprochen, dass die Finanzämter seit dem 01.01.2002 ohne ein gültiges Umsatzsteuergesetz trotzdem tätig sind. Sie erheben Umsatzsteuer, man tut dort so, als wenn es gar keine höherrangige Rechtsvorschrift als die eigenen Steuergesetze gäbe. Das Grundgesetz und dessen absolute Vorrangigkeit zu allen anderen Gesetzen in Deutschland interessieren den deutschen Fiskus bis heute nicht. Und so kam was kommen musste. Bei einer Recherche in anderen Gesetzen kam es jetzt zutage, auch die Abgabenordnung ist ungültig, verstößt doch auch sie gegen die zwingende grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der damaligen Bundespräsident hat artig die Abgabenordnung gegengezeichnet, diese ausgefertigt und verkündet. Ein Gesetz, welches eben nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist (Art. 82 GG).
Jetzt wird sicherlich der eine oder andere Leser hier glauben, es solle ihm ein x für ein u vorgemacht werden, denn würde das stimmen, dann wären ja die Finanzämter ihrer allmächtigen Gesetzesgrundlage beraubt. Sie hätten keine Ermächtigungsgrundlage mehr, auf der sie ihre Verwaltungsakte stützen und begründen sowie auch ggfl. mit Zwang durchsetzen könnten. Und doch ist es so, leider aber wahr.
Blicken wir zunächst zurück. In den Jahren 1933 bis 1945 war es in erster Linie der deutsche Fiskus, der maßgeblich selbst am Holocaust nicht unbeteiligt war. Eine Raubmaschine, so schreibt der Autor Götz Aly in seinem Buch “Hitlers Volksstaat”, war das Dritte Reich damals. In der nationalsozialistischen Finanzverwaltung waren am Ende des Krieges 1945 3/4 NSDAP-Mitglieder und die haben weitergemacht. Die haben auch weitergemacht als das Grundgesetz zum 23.05.1949 in Kraft getreten ist, denn man hatte ja keine anderen. Man hat sie entnazifiziert, das muss man sich wahrscheinlich so vorstellen, als wenn jemand entlaust wird. Der Gesit dieser Leute war aber geprägt durch deren in der Vergangenheit angerichtetes – ohne daß diese dafür zur Rechenschaft gezogen worden sind. Unrecht bekam dadurch seine Bestätigung als Recht.
Weil es an anderen Gesetzen mangelte, wurden die alten Gesetze sogar mit gleichlautendem Namen weiter als Arbeitsgrundlage benutzt. Reichsabgabenordnung z.B. zusammen mit den Steueranpassungsgesetz von 1934, gültig geblieben in Deutschland bis zum 31.12.1976. Nicht durch den Filter des Artikel 123 Abs. 1 GG gefallen, danach durfte Recht nur weiter bestehen, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar war.
In der Reichsabgabenordnung wurde selbstverständlich nicht dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, es hieß lapidar, es ist vorkonstitutionelles Recht und der damalige Gesetzgeber im Reich konnte ja die Regeln des späteren Grundgesetzes vor dessen Verabschiedung nicht kennen. Eine Ausrede, die nur Tätern einfallen kann, um etwas nicht tun zu müssen was man nicht tun will, würde es einen doch am weiteren Tun nur hindern. Und den Fiskus irgendwie behindern, das kam doch auf gar keinen Fall in Frage.
Zum 01.01.1977 trat dann die AO 1977 in Kraft. Im § 413 AO erfüllt das Gesetz scheinbar die Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, denn der § steht unter der Überschrift “Einschränkung von Grundrechten”. Bei näherem Hinsehen hat der einfache Gesetzgeber aber aus welchen Gründen auch immer, den Artikel 14 GG nicht zitiert, dabei greifen die Finanzämter gerade in das Grundrecht auf Eigentum beim sog. Steuerpflichtigen regelmäßig ein. Nicht allein durch den regelmäßig erteilten Bescheid, sondern insbesondere dann, wenn es um Zwang, also um Vollstreckung eines Verwaltungsaktes geht. Ein solcher Eingriff ist eine Einschränkung des Grundrechtes, so wie es im Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG geschrieben steht. Die Folge ist das zwingende Gebot, das Grundrecht unter Angabe des Artikels im Gesetz, also der AO 1977 zu nennen. Die Folge ist, wird nicht zitiert, die Ungültigkeit des Gesetzes, ohne wenn und aber.
Damit steht fest, dass die AO 1977 seit dem 01.01.1977 wegen dieses nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und nichtig ist. Alle Verwaltungsakte, die auf der AO 1977 basieren, sind ebenfalls nichtig. Ein weiteres Dilemma. Damit wird der Rechtsstaat Deutschland, dessen Repräsentanten sich regelmäßig damit brüsten, ein weiteres Mal in Frage gestellt.
Erste Stimmen aus den Finanzämtern lauten, Artikel 14 GG bräuchte nicht zitiert werden, da es ja um das Vermögen und nicht das Eigentum ginge, das man den Menschen ggfl. zwangsweise wegnehme.
Man vergisst dort einfach mal in einen Kommentar zu schauen, in dem zum Vermögen und Eigentum folgendes geschrieben steht:
“Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen….”
Das Problem, das sich da jedoch zeigt ist, dass weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder gar die Gerichte tatsächlich auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, alles scheint mehr eine große und inzwischen 60 Jahre andauernde Heuchelei zu sein.
Nun gilt es, den Finanzämter, respektive den einzelnen Finanzbeamten auf der Ebene des Grundgesetzes als Grundrechtsträger zu begegnen und da hat gemäß Artikel 1.3 GG der Grundrechtsträger sowie die Grundrechte absoluten Vorrang.
Der Inhalt des vorstehenden Artikels gibt nicht die Meinung der Redaktion von Onlinezeitung24 wieder. Für den Inhalt ist allein der Autor des Beitrages verantwortlich!
Rechtsgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern natürlicher Personen
Begründung: Vgl. keine gesetzliche Steuerpflicht: 55274/301 BVerfG aus 1955
Keine Justizgewährleistung durch Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv garantierten Rechtsschutzes für Steuerzahler. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den „Staat“. Mit den erhobenen Steuern im „Staat“ werden Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung gegen den Bürger begangen. Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung sind permanent fortgesetzte Straftaten im Amt.
Steuern sind Fördermittel, die dem Schenkungsrecht unterliegen. Ein Schenkungsrecht ist keine Schenkungspflicht. Werden die vorstaatlichen Menschenrechte nicht praktiziert, hat ein Bürger keine Veranlassung, einem Unrechtsystem etwas schenken zu müssen, wenn diese Schenkungen der Förderung von Kriminalität in Deutschland dienen! Die Staatsangehörigen sind sogar verpflichtet, die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit Unrecht gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend Straftaten im Amt (Menschenrechtsverletzungen) und macht sich selbst strafbar.
Die Vorschriften nach § 126 BGB, § 317 ZPO und § 275 StPO wurden nicht beachtet, was mehrfach gerügt worden war.
In der Veröffentlichung vom 23.08.2007 wurde der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO (brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR 20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits nachgewiesen.
Die Selbstverwaltung als natürliche Person hat das Recht, Steuern zurückzubehalten, solange die Bundesrepublik den effektiv garantierten Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Die Bundesrepublik haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil- und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff.
Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Steuerzahler damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung.
Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom „Staat“ mißbraucht, wenn der „Staat“ den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
Es muß festgestellt werden, daß die Personen aus den „Finanzbehörden“ letztlich seit 1990 unberechtigt Steuern gefordert haben, um unter Missachtung aller gesetzlichen Regeln einen Raub zu legalisieren, um zu Unrecht geforderte Gelder für Besatzungskosten, Kriegshandlungen und „Rettungspakete“ zu verwenden.
So sieht die rechtliche Betrachtung nach der in Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie folgt aus:
1949 – 1976 galt die RAO (Reichsabgabenordnung), ein Gesetz des Deutschen Reiches. Dieses Gesetz konnte und durfte von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (Art 133 GG) nicht zur Anwendung gebracht werden, da die RAO nur in Verbindung mit Art 84 Reichsverfassung gültig ist.
Dies im Besonderen, da die RAO ihren Geltungsbereich aus dieser Reichsverfassung bezieht. Damit entfällt für die Bundesrepublik in Deutschland jede Möglichkeit, unter Verwendung der RAO Gelder von den Bürgern in Anspruch zu nehmen. Die Abgabenordnung von 1977 ist nachweislich nie in Kraft getreten. Des Weiteren ist ein Werk ohne jeglichen Geltungsbereich aus Gründen der Rechtsicherheit
(Art 20 GG) r e c h t s u n g ü l t i g.
Daher ist die Forderung auf Rückzahlung der durch juristische Trickmanipulation geraubten Gelder der Bürger in vollem Umfang zu erfüllen. Dies betrifft sowohl alle durch direkte Steuern eingezogenen Gelder, als auch alle durch p o t e n t i e r t e Steuern widerrechtlich vereinnahmten Gelder, Gebührenfestsetzungen und rechtswidrige Pfändungen.
Es gibt Offenkundigkeiten nach §291 ZPO aus dem Grundgesetz, die eine weitere Kommentierung nicht benötigen. Es wird dafür auf das Grundgesetz verwiesen, das nicht von, sondern für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden ist. So ist in Art. 65 GG niedergeschrieben, daß die „Regierung“ nur ein Geschäft ist. Die Bundesminister haben keinen „Regierungsbereich“, sondern einen Geschäftsbereich. Der Bundeskanzler leitet auch keine „Regierung“, sondern ein Geschäft und der Bundespräsident genehmigt die Geschäftsordnung und nicht die „Regierungsordnung“ unter Besatzungsrecht nach Art. 120, wonach Besatzungskosten vom Steuerzahler bezahlt werden. Die Nichtstaatlichkeit wird im Impressum des Deutschen Bundestages durch die USt-IdNr. DE 122119035 ausgewiesen.
Die Bundesrepublik ist also kein souveräner Staat, sondern nach Art. 133 GG eine vereinigte deutsche „Wirtschafts- und Verwaltungseinheit“, wo die Bürger keine Staatsbürger, sondern nur Personal sind (Personalausweis). Dies ergibt sich aus dem Art. 146 GG. Die Bundesrepublik hat kein eigenes Staatsvolk, kein Staatsgebiet, kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz, keinen Friedensvertrag und auch keine vom (fehlenden eigenem) Volk gewählte Verfassung.
(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert installation (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert” (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).”
Hieraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik von 1949 auch kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An dieser Ordnung änderte sich auch 1990 mit dem Überleitungsvertrag nichts, weil es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeutschen Verfassung gab oder geben sollte. Deswegen sind in der Bundesrepublik Menschenrechtsverletzungen keine Straftaten nach dem Strafgesetzbuch.
Inzwischen sind Banken, Arbeitsämter, Gemeinden und Städte (Frankfurt, München…) privatisiert worden. Die Arbeitslosen heißen Kunden und müssen vor den Sozialgerichten gegen eine private Körperschaft klagen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfen sich Behörden, Städte und sonstige Institutionen nicht betiteln, da diese eine bestehende Staatlichkeit voraussetzt. Dies ist nachweislich nicht der Fall. Einen Staat Deutsch gibt es nicht. Das Deutsche Recht ist in Deutschland auch nicht abgeschafft, sondern die in Deutschland geltende Recht(s)ordnung (vgl. § 11 StGB). Das Deutsche Recht ist in Deutschland ohne gesetzeskonforme Richter jedoch nur willkürlich erreichbar, weil es aufgrund der Besatzung in Deutschland keine ordentlichen Staatsgerichte mehr gibt (§15 GVG Staatsgerichte sind erloschen). Gemäß den 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzten gilt Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsstreitigkeiten nach Kontrollratsgesetz Nr. 35.
Es ist nach negativem Verlauf mit Fortsetzung von Menschenrechtsverletzungen nunmehr davon auszugehen, daß die Mitarbeiter des Finanzbehörde die Geschichte Deutschlands, die Gesetze und ihre Dienstvorschriften nicht kennen, ihre Befugnisse gegen exterritoriale Bürger überschreiten, womit sie Existenzen der Bürger, die freiheitlich, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik und die Staatssicherheit gefährden.
Ausdrücklicher Hinweis: Der Sachbearbeiter trägt für die Rechtmäßigkeit der Forderungen hinsichtlich der Haftungsfolgen die volle persönliche Verantwortung gem. §§ 179,823,826,830,839 BGB:
§ 63 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.